Deutschland ist Grillweltmeister! Laut einer Studie aus dem Jahre 2011 wirft rund ein Drittel der Deutschen ihren Holzkohle-, Gas- oder Elektrogrill in Frühjahr, Sommer, Herbst und Winter an. Hiervon angespornt, folgen dann viele weitere Griller an den ersten warmen Tagen, meist mit Freunden oder der Familie. So sehr man sich aber auf das erste gegrillte Steak oder Würstchen freut, so sehr kann einem aber auch der Spaß daran vergehen, wenn z.B. die Nachbarn Kontakt mit der Polizei oder dem Vermieter aufnehmen. Erst dann stellen sich bei den meisten die Fragen: Dürfen die das überhaupt? Muss ich einen Elektrogrill verwenden und wie viel Grillen ist überhaupt erlaubt? Rechtsanwalt Sebastian Bartel beantwortet Ihnen die häufigsten Fragen zum Thema Grillen und erklärt die Rechtslage:
Ja und nein, denn ein generelles „Recht auf's Grillen“ gibt es nicht. Dennoch spricht nichts dagegen, auf seinem Balkon zu grillen. Dabei gibt es jedoch Ausnahmen. Zum Beispiel lohnt sich ein Blick in den Mietvertrag und/oder die Hausordnung. Hier kann explizit geschrieben stehen, dass Grillen auf dem Balkon oder der Terrasse verboten ist (Urteil des Landgerichts Essen vom 07.02.2002, AZ: 10 S 438/01). Zudem kann das Grillen auch verboten werden, wenn die Rauchentwicklung so stark ist, dass zu viel Rauch, Ruß oder auch dichter Qualm in die Nachbarwohnungen zieht und somit die Wohnbedingungen massiv verschlechtert werden. Diese Beurteilung liegt im Zweifel dann bei den Gerichten. Um es so weit nicht kommen zu lassen, empfiehlt Rechtsanwalt Sebastian Bartel vom Holzkohle- zum Gas- oder Elektrogrill zu wechseln, da sie deutlich weniger Rauch produzieren.
Diese Frage lässt sich leider ebenfalls nicht generell beantworten. Gerichte entscheiden auch hier immer nur über den individuellen Fall. Eine Auswahl der Urteile zeigt, wie unterschiedlich hier entschieden werden kann: Laut dem Amtsgericht Berlin-Schöneberg dürfe jährlich 20 bis 25 Mal für etwa zwei Stunden und maximal bis 21 Uhr gegrillt werden (Urteil vom 02.10.2007, AZ: 3 C 14/07). Das Landgericht Aachen hingegen, sieht das ganze etwas anders. Laut dem Gericht darf hier zweimal im Monat zwischen 17 und 22.30 Uhr das Fleisch auf den Grill geworfen werden (Urteil vom 14.03.2002, AZ: 6 S 2/02). Das Oberlandesgericht Oldenburg ist sogar noch strenger: Zwar dürfe bis 24 Uhr gegrillt werden – allerdings nur viermal jährlich (Urteil vom 29.07.2002, AZ: 13 U 53/02). Eines jedoch gilt bei jeder gerichtlichen Beurteilung: das Gebot der Rücksichtnahme – um Streitigkeiten zu Vermeiden hilft im Zweifel auch ein kurzes Gespräch vorab mit den Nachbarn, wie sie zum Thema Grillen stehen.
Grundsätzlich ist das möglich, dennoch ist ein Verbot auf einem alleinstehenden Grundstück unwahrscheinlicher als bei einem Mehrfamilienhaus. Wie beschrieben gilt bei der Beurteilung vor Gericht das Gebot der Rücksichtnahme. Und da ein Garten in der Regel Teil eines Grundstücks inklusive Haus ist, sind die Nachbarn allein deshalb schon in größerem „Sicherheitsabstand“ zum Grill, als in einem Mietshaus in einer Innenstadt. Da das Grundstück dem Betroffenen gehört, kann hier auch kein Mietvertrag das Grillen verbieten. Dennoch hat etwa das Bayerische Oberlandesgericht eine recht harte Entscheidung getroffen: Der beklagte Hauseigentümer darf dem Urteil zufolge nur am äußersten Rand des Gartens, 25 Meter vom Haus entfernt, grillen, damit der Rauch nicht bei seinem Mieter in die Wohnung zieht. Und das zudem nur fünfmal im Jahr (Urteil vom 18.03.1999, AZ: 2 Z BR 6/99). Dennoch bedeutet ein eigener Garten nicht gleich die Erlaubnis für tägliches Grillen bis tief in die Nacht: Schließlich greifen hier auch noch andere gesetzliche Regelungen wie z.B. die Nachtruhe. Und auch beim Eigenheim gilt: Wenn es zum Rechtsstreit kommt, entscheidet das jeweilige Gericht wieder individuell.
Nein, der Rauch ist hier das entscheidende Kriterium. Ein Vegetarier, der sich durch den Geruch von gegrilltem Fleisch gestört fühlt, hat vor Gericht eher schlechte Chancen, dem Nachbarn ein Grillverbot erteilen zu lassen. Anders verhält es sich bei der Entwicklung von starkem Rauch: Das Landgericht Stuttgart empfahl bereits im Jahr 1996, neben der Verwendung eines Elektrogrills zusätzlich Aluschalen zur Zubereitung des Essens zu verwenden, um die Rauchentwicklung einzudämmen (Urteil vom 14.08.1996, AZ: 1 T 359/96). Meist ist es weniger eine Ruhestörung, die den Nachbarn stört, als vielmehr die erhöhte Rauchentwicklung, die als Einschränkung empfunden wird. Hierbei ist die Beeinträchtigung im Sinne der Immissionsgesetze des jeweiligen Bundeslandes entscheiden für die Entscheidung für das Gericht. In Brandenburg ist das Grillen nach diesem Gesetz etwa verboten, wenn dadurch die Bewohner in ihren Wohn- und Schlafräumen „erheblich belästigt“ werden. Dann droht sogar ein Bußgeld und die Betroffenen können die Polizei rufen.
Da gibt es die komplette Bandbreite, die über einfache Hinweise des Vermieters, über Verwarnungen bis hin zu Geldbußen und im absoluten Härtefall sogar die fristlose Kündigung bedeuten können. Doch sind letztere Maßnahmen eher unwahrscheinlich, vor allem dann, wenn man sich an bestehende oder neu ausgesprochene Hinweise zum Grillen hält. Daher sollte jeder Mieter Beschwerden der Nachbarn ernst nehmen und Rücksicht nehmen. Im Idealfall wird ein Grillabend hausintern angekündigt.
Sollte es bereits zu Streitigkeiten mit den Nachbarn gekommen sein oder es fehlen Balkon und Garten, dann bleibt dem Grillliebhaber immer noch der Gang in den Park oder an den See. Man sollte sich bevor es los geht vorab auf der jeweiligen Gemeindewebsite informieren, da sich die Vorschriften von Gemeinde zu Gemeinde und von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich gestalten. Prinzipiell darf überall da gegrillt werden, wo eine Erlaubnis sichtbar erteilt ist, z.B. durch ein Hinweisschild. Einfach so in der freien Natur darauf losgrillen, ist allerdings keine gute Idee. Hier muss der Griller evtl.. mit Bußgeldzahlungen rechnen. Besonders in Naturschutzgebieten ist Grillen strikt verboten. In einem sind sich aber alle Länder und Kommunen einig: Überall wo gegrillt wird muss der gesamte Müll inklusive Kohlereste mitgenommen und selbst entsorgt werden. Auch hier drohen sonst Bußgelder.
Ein generelles Recht auf Grillen gibt es nicht. Um Stress mit den Nachbarn, dem Vermieter, der Polizei oder gar einem Anwalt zu vermeiden, haben Balkon-Griller gute Chancen, die... •... kein Grillverbot im Mietvertrag oder in der Hausordnung stehen haben, •... einen Gas- oder Elektrogrill nutzen, •... nur selten, etwa einmal pro warmen Monat grillen, •... die Ruhezeiten beachten. Es gilt immer das Gebot der Rücksichtnahme, an dem sich auch die Gerichte bei ihren Entscheidungen orientieren. Sollten sich doch Probleme ergeben, hilft Ihnen Rechtsanwalt Bartel gerne weiter. Erfahren Sie hier mehr zum Mietrecht...