Verkehrsrecht / Autokaufrecht
Bereits das klassische Verkehrsunfallrecht ist – gerade in den letzten Jahren – zu einer sehr komplexen und weit verzweigten Materie geworden die regelmäßig die Expertise eines Fachanwaltes für Verkehrsrecht erfordert. Sei es das bereits der Unfallhergang – und damit die Schuldfrage – streitig ist oder weil die gegnerische Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung Schäden kürzt oder bei Reparaturen auf unbekannte und nicht selten weiter entfernte Werkstätten verweist. Wichtig zu wissen ist auch, dass die durch einen Rechtsanwalt entstehenden Kosten als Kosten der Schadenverfolgung – wie auch die Sachverständigenkosten als Kosten der Schadenermittlung – in der Regel durch die gegnerische Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung ersetzt werden. Lediglich bei Fällen im Ausland gelten hier mitunter andere Spielregeln.
Nicht selten gehen mit Verkehrsunfällen auch Strafverfahren und/oder Bußgeldverfahren einher. In diesen drohen neben Punkten in Flensburg häufig empfindliche Geldstrafen oder Geldbußen, Fahrverbote oder gar die vollständige Entziehung der Fahrerlaubnis mit einer längeren Sperrfrist für die anschließende Neuerteilung. Sowohl im Verkehrsstrafrecht (z.B. Fahren ohne Fahrerlaubnis, Fahren unter Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, illegale Fahrzeugrennen, etc.) als auch im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht (z.B. Geschwindigkeitsüberschreitungen, Rotlichtverstöße, Handyverstöße, etc.) sollte man sich daher stets an einen erfahrenen Fachanwalt für Verkehrsrecht wenden.
Manchmal kommt es sogar zu Streit mit der eigenen Vollkaskoversicherung weil berechtigte Schäden nicht oder nicht vollständig reguliert werden. Auch Regresse von Vollkaskoversicherungen (z.B. beim Fahren unter Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln oder dem unerlaubten Entfernen vom Unfallort) sind in der Praxis immer häufiger anzutreffen. Hier ist es wichtig von Anfang richtig zu handeln und anwaltliche Hilfe zu konsultieren.
Auch das Autokaufrecht gehört zum Tätigkeitsgebiet des Fachanwaltes für Verkehrsrecht. Auch hier stellen sich bereits am Anfang des Mandates diverse Probleme und ist es wichtig alle Schritte schnellstmöglich und korrekt auf den Weg zu bringen. Wussten Sie z.B. davon, dass sich bei Verbrauchern beim Erwerb eines Fahrzeugs die Beweislast für das Vorhandensein eines Mangels bereits zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges innerhalb des ersten Jahres umkehrt und den Händler die Beweislast trifft?
Richtig kompliziert wird es im Fahrerlaubnisrecht wenn der Entzug der Fahrerlaubnis aufgrund mangelnder Kraftfahreignung droht. Dies kann durch das Erreichen der Punktegrenze geschehen oder weil der zuständigen Führerscheinstelle anderweitig Umstände bekannt werden, die Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen (z.B. der Konsum von Betäubungsmitteln ohne direkten Zusammenhang mit dem Straßenverkehr). Auch hier ist ein versierter Fachanwalt für Verkehrsrecht von unschätzbarem Wert.
Vielfach treten neben die zahlreichen tatsächlichen und rechtlichen Probleme auch noch komplizierte technische Fragestellungen. Hier ist in der Regel eine bestmögliche Vertretung nur durch einen Fachanwalt für Verkehrsrecht mit langjähriger Erfahrung gewährleistet. Herr Ciolek pflegt in diesem Zusammenhang seit vielen Jahren auch enge Kontakte zu versierten und renommierten Sachverständigen.
Herr Rechtsanwalt Ciolek berät und vertritt als Fachanwalt für Verkehrsrecht seit 2008 erfolgreich Mandanten in allen Bereichen des Verkehrsrechts. Dies betrifft die Geltendmachung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen nach einem Verkehrsunfall ebenso wie die Vermeidung von Fahrverboten nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung oder einem Rotlichtverstoß sowie die Vermeidung oder Verkürzung einer Sperrfrist nach Verwirklichung eines verkehrsrechtlichen Straftatbestandes. Des Weiteren werden Mandanten auch im Falle der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung oder im Falle der Entziehung der Fahrerlaubnis begleitet.
Bei Unfall - Alles aus einer Hand
Wir übernehmen für Sie die vollständige Abwicklung des Unfalls, angefangen von der Ermittlung des gegnerischen Fahrzeughalters nebst dessen Haftpflichtversicherung, Akteneinsicht bei der Polizei bzw. Staatsanwaltschaft sowie die vollständige Abwicklung und Korrespondenz mit der gegnerischen Versicherung bzw. allen zuständigen Behörden.
Unsere Kanzlei hat hervorragende Kontakte zu Gutachtern und Autovermietungen.
Was tun am Unfallort
Egal wie vorsichtig und achtsam man im Straßenverkehr ist, es kann jeden treffen – Unfall - .
Im ersten Moment – vielleicht sogar unter Schock - wissen viele Autofahrer nicht so recht, was in der jeweiligen Situation zu tun ist. Lesen Sie hier in unserem 6-Punkteplan, wie Sie korrekt vorgehen, damit Sie im Fall des Falles nicht aus Versehen die eigene Unfallregulierung erschweren oder sich sogar bei einem drohenden Strafverfahren selbst belasten. Denn was viele Autofahrer nicht wissen: Wird bei einem Verkehrsunfall eine Personen verletzt, wird gegen den Unfallverursacher meist automatisch ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung eröffnet.
Gerne können Sie den 6-Punkteplan ausdrucken und diesen zu Ihren Fahrzeugpapieren oder ins Handschuhfach legen. So sind Sie im Fall des Falles gut vorbereitet. Notieren Sie sich auch direkt die Kanzleirufnummer: 0208 / 38552951.
Unmittelbar nach dem Unfall sollten Sie anhalten. Dies nicht zuletzt, um den Vorwurf der Unfallflucht zu vermeiden. Schalten Sie sofort die Warnblinkanlage Ihres Fahrzeuges ein, um den nachfolgenden Verkehr zu warnen. Nun ziehen Sie die in Ihrem Fahrzeug vorhandene gelbe Warnweste an und stellen Sie das Warndreieck 50 bis 100 Meter vor der Unfallstelle gut sichtbar auf.
Auf der Autobahn sollten Sie sich im Anschluss schnellstmöglich hinter der Leitplanke aufhalten, bis die Polizei die Unfallstelle gesichert hat.
2. Erste Hilfe / Notruf: Krankenwagen (112) / Polizei (110)
Prüfen Sie, ob es Verletzte gibt, die Ihre Hilfe benötigen und verständigen Sie notfalls einen Krankenwagen und im Anschluss die Polizei.
Es empfiehlt sich, stets die Polizei zu verständigen, damit diese das Unfallgeschehen und den Unfallschaden offiziell und objektiv vor Ort aufnehmen kann. Dabei ist es egal, ob es sich um einen leichten Blechschaden oder einen Unfall mit Verletzten handelt bzw. ob Sie der Unfallverursacher oder das Opfer sind. Bei Miet- oder Leasingwagen ist die Verständigung der Polizei in der Regel sogar vorgeschrieben.
3. Personalien mit Unfallgegner austauschen
Sollten Sie die Polizei nicht verständigen oder ist aus anderen Gründen eine offizielle Unfallaufnahme nicht erfolgt, sollten Sie dringend die Personalien selbständig austauschen (Name & Anschrift des Fahrzeugführers, Name & Anschrift des Fahrzeughalters, amtliche Kennzeichen der Fahrzeuge, Haftpflichtversicherungen). Bei Miet- oder Leasingwagen sollte der meist vorgegebene Unfallbericht ausgefüllt werden.
4. Fotos machen, Zeugen suchen
Sie sollten dringend im Anschluss Fotos von allen verwickelten/beschädigten Fahrzeugen und der Unfallstelle machen. Machen Sie lieber ein Foto zu viel als zu wenig (auch von Unfalldetails/Nahaufnahmen des Schadens). Sollten Zeugen anwesend sein, notieren Sie sich deren Namen und Anschrift.
5. Kein Schuldanerkenntnis abgeben, möglichst keinerlei Erklärungen abgeben (wenn Unfallverursacher / Unfallhergang nicht klar)
Sie sollten auf gar keinen Fall ein sog. Schuldanerkenntnis abgeben. Häufig liegen die Verursachungsbeiträge anders, als man im ersten Moment denkt. Wenn auch nur die kleinste Möglichkeit einer Mitschuld Ihrerseits bestehen sollte, sollten Sie keine Erklärungen abgeben. Sie sind hierzu weder gegenüber der Polizei, erst recht nicht gegenüber dem Unfallgegner verpflichtet („Reden ist Silber, Schweigen ist Gold“).
6. BARTEL + CIOLEK Rechtsanwälte einschalten
Sofort, wenn Sie alle Angelegenheiten an der Unfallstelle nach den vorstehenden Punkten geklärt haben, oder spätestens, wenn Sie sicher zu Hause angekommen sind, empfehlen wir Ihnen, unverzüglich mit unserer Kanzlei Kontakt aufzunehmen.
Von dort erhalten Sie alle notwendigen Informationen für das weitere Vorgehen und die professionelle Abwicklung des Verkehrsunfalls.
Wir garantieren Ihnen innerhalb von 24 Stunden einen persönlichen Besprechungstermin in der Kanzlei. Kontaktieren Sie uns, wir sind Ihnen gerne behilflich!
Gerne können Sie den vorstehenden Punkteplan ausdrucken und diesen zu Ihren Fahrzeugpapieren oder ins Handschuhfach legen. So sind Sie im Fall des Falles gut vorbereitet. Notieren Sie sich auch direkt die Kanzleirufnummer: 0208 / 38552951
WAS SIE NICHT TUN SOLLTEN:
Nehmen Sie keinen Kontakt mit der gegnerischen Versicherung auf! Wenn sich die gegnerische Versicherung telefonisch bei Ihnen meldet, verweisen Sie diese an Rechtsanwalt Bartel. Treffen Sie keinerlei Vereinbarungen/Absprachen mit der gegnerischen Versicherung.
Arbeitsunfall - Wegeunfall
Im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen stellt sich nicht selten die Frage, ob es sich hierbei nicht zusätzlich um einen Arbeitsunfall (Wegeunfall) handelt. Bei der Geltendmachung der hieraus häufig folgenden Regressansprüche und arbeitsrechtlichen Fragestellungen hilft Ihnen Rechtsanwalt Bartel (Fachanwalt für Arbeitsrecht) ebenfalls gern weiter.
Weitere im Verkehrsrecht und Autokaufrecht abgedeckte Bereiche auf einen Blick:
- Verkehrsunfall
- Schadensersatz
- Schmerzensgeld
- Reparaturkosten
- Nutzungsausfall
- Gutachter, Gutachten, Kostenvoranschlag
- Wertminderung
- Mietwagen
- Unfallersatzwagen
- Totalschaden
- Blechschaden
- Bagatellschaden
- Versicherungsbeitrag
- Smartrepair, Beulendoktor
- Bußgeldbescheid
- Bußgeld
- Bußgeldkatalog
- Führerschein
- Fahrerlaubnis
- Fahren ohne Fahrerlaubnis
- Fahrerflucht
- Bußgeldrechner
- Fahrverbot
- MPU/ „Idiotentest“
- Probezeit
- Promille, Promillegrenze
- Punkte in Flensburg
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