Fachanwalt

In Deutschland können an Rechtsanwälte, welche über die entsprechenden Kenntnisse verfügen und die sonstigen Formalien eingehalten sind, Fachanwaltsbezeichnungen für das Verwaltungsrecht, das Steuerrecht, das Arbeitsrecht und das Sozialrecht verliehen werden. Weitere Fachanwaltsbezeichnungen können für das Familienrecht, das Strafrecht, das Insolvenzrecht, das Versicherungsrecht, das Medizinrecht, das Miet- und Wohnungseigentumsrecht, das Verkehrsrecht, das Bau- und Architektenrecht, das Erbrecht, das Transport- und Speditionsrecht, den gewerblichen Rechtsschutz, das Handels- und Gesellschaftsrecht, das Urheber- und Medienrecht, das Informationstechnologierecht, das Bank- und Kapitalmarktrecht, das Agrarrecht, das Internationale Wirtschaftsrecht, das Vergaberecht sowie das Migrationsrecht verliehen werden.

Besondere Kenntnisse und Erfahrungen

Für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung muss der Rechtsanwalt besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungennachweisen. Besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen liegen vor, wenn diese auf dem Fachgebiet erheblich das Maß dessen übersteigen, das üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird.

Wer eine Fachanwaltsbezeichnung führt und behalten möchte, muss kalenderjährlich auf diesem Gebiet wissenschaftlich publizieren oder an fachspezifischen der Aus- oder Fortbildung dienenden Veranstaltungen hörend oder dozierend teilnehmen.